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Probezeit

Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen der Probezeit. Als Probezeit gilt das erste Schulhalbjahr. War ein Schüler aus besonderen Gründen während der Probezeit, insbesondere durch nachgewiesene längere Erkrankung, in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, so kann die Probezeit um höchstens drei Monate verlängert werden.

Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Pflichtfach mit der Note 6 oder in zwei Pflichtfächern mit der Note 5 oder schlechter zu bewerten sind.

Zuletzt aktualisiert am 03.07.2024 von GRUNDIG AKADEMIE.

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