Zulassungs- und Gebührenordnung
der Fachschule für Technik der Grundig Akademie (GA)
§ 1 Anmeldung
1.1 Die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung sind der Fachschulordnung (FSO) § 4 zu entnehmen.
1.2 Die Anmeldung zur Ausbildung an der Fachschule für Technik der GA muss schriftlich mit einem entsprechenden Formular erfolgen. Sie ist Voraussetzung für die Teilnahme an der jeweiligen Ausbildung und gilt als Vertragsabschluss.
§ 2 Aufnahme
2.1 Die Aufnahme verpflichtet den/die Teilnehmer/in zur regelmäßigen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und zur Zahlung der festgelegten Gebühren.
2.2 Eine nachträgliche Aufnahme in einen bereits laufenden Ausbildungsgang ist bedingt möglich. Ist dies der Fall, wird die volle Schulgebühr berechnet.
§ 3 Widerrufsrecht
3.1 Der/die Teilnehmer/in kann innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss gebührenfrei vom Vertrag zurücktreten. Als Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zählt das Datum der Anmeldebestätigung.
3.2 Zur Ausübung des Widerrufsrechts senden Sie eine eindeutige Erklärung in Textform per Post an die GRUNDIG AKADEMIE, Beuthener Straße 45, 90411 Nürnberg oder per E-Mail an fachschulen@grundig-akademie.de
3.3 Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn die Ausbildung vor Ende der 14-tägigen Widerrufsfrist beginnt.
§ 4 Kündigung
4.1 Im Falle einer Kündigung 3 Monate vor Beginn der Ausbildung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10% der jeweiligen Schulhalbjahresgebühr fällig.
4.2 Erfolgt die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, so ist die Schulhalbjahresgebühr vollständig zu bezahlen. Die unter 4.1 und 4.2 genannten Gebühren entfallen, sofern durch die Benennung eines/r Ersatzteilnehmer/in ein Vertragsabschluss erfolgt. Dem/der Kündigenden ist es gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die berechnete Gebühr ist.
4.3 Nach Beginn der Ausbildung ist die Kündigung des Vertragsverhältnisses für beide Seiten ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen jeweils zum 31.07. oder zum 15.02. eines jeden Jahres möglich. In diesem Fall ist die jeweilige Schulhalbjahresgebühr vollständig zu zahlen. Die Dauer der Ausbildungsabschnitte orientiert sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, am Schulhalbjahr im Freistaat Bayern. Bis zur Wirksamkeit der Kündigung besteht weiterhin Anwesenheitspflicht, andernfalls erlischt das Recht auf Schulgeldersatz (vergl. § 5.2).
4.4 Eine verspätete Kündigung gilt nicht als fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Termin.
4.5 Bei nicht fristgerechter Zahlung der Schulgebühren (vgl. §5) sowie bei Verletzung der Anwesenheitspflicht nach Art. 56 Abs. 4 Satz 3 BayEUG kann die Fachschule für Technik – nach vorheriger schriftlicher Abmahnung – den Vertrag fristlos kündigen.
4.6 Die Fachschule für Technik behält es sich aus organisatorischen Gründen vor, den Ausbildungsbeginn zu verschieben. Als Frist gilt dabei die Rücktrittsfrist unter § 4.
4.7 Die Ausbildung kann aus wichtigem Grund unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden, sofern die Fachschule für Technik entsprechende Ausbildungen durchführt.
§ 5 Gebühren
5.1. Dem/r Teilnehmer/in steht pro Monat Schulgeldersatz zu, der bei Teilnahme an der Ausbildung von der Schulgebühr abgezogen wird (s. Art.47 Abs.3 bis 5 BaySchFG).
5.2 Sollten die Gebühren gemäß § 5 Ziffer 1 nach Abschluss des Ausbildungsvertrages erhöht werden, dann gelten diese erhöhten Gebühren für die Restdauer des Vertragsverhältnisses. Beträgt die Erhöhung mehr als 5%, so kann der/die Teilnehmer/in innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung mittels einer eindeutigen Erklärung in Textform kündigen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Gebühren in der Zeit zwischen Abschluss des Vertrages und dem Beginn der Ausbildung erhöht werden.
§ 6 Fälligkeit
6.1 Die Schulgebühr wird nach Rechnungsstellung fällig.
6.2 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erhoben.
6.3 Für schriftliche Mahnungen wird eine Mahn- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 5,00 pro Mahnung erhoben.
6.4 Verspätete Zahlungen durch den Förderungsträger haben keinen Einfluss auf die Fälligkeit § 6 Ziffer 1.
§ 7 Beendigung der Ausbildung
Bei Nichtbestehen der Probezeit, nicht erteilter Erlaubnis zum Vorrücken ins nächste Schuljahr sowie Nichtbestehen der Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis. Die Fachschule für Technik ist nicht zur Neuaufnahme der Teilnehmerin/des Teilnehmers verpflichtet.
§ 8 Unterrichtsort, -zeit und Lehrstoff
8.1 Die Fachschule für Technik ist berechtigt, Lehrveranstaltungen zu verlegen oder durch andere Lehrkräfte durchführen zu lassen.
8.2 Um eine Anpassung des Lehrstoffes an die neuesten Erfordernisse der Praxis zu ermöglichen, bleiben Änderungen vorbehalten.
8.3 Der Unterricht findet jeweils in den von der Fachschule für Technik festgelegten Unterrichtsräumen zu den festgelegten Unterrichtszeiten statt. Ein Anspruch auf Unterrichtserteilung in einem bestimmten Unterrichtsraum oder durch eine bestimmte Lehrkraft besteht nicht.
8.4 Bei ungenügender Beteiligung ist die Fachschule für Technik berechtigt, aus organisatorischen Gründen einzelne Ausbildungen abzusetzen. In solchen Fällen ist die Fachschule für Technik verpflichtet, bereits gezahlte Gebühren zu erstatten. Ein weitergehender Ersatzanspruch besteht nicht.
§ 9 Förderung
Der/die Teilnehmer/in wird auf die verschiedenen staatlichen Fördermöglichkeiten hingewiesen.
§ 10 Haftung Fachschule für Technik der GA
Die Fachschule für Technik haftet Dritten gegenüber im Rahmen der bestehenden Haftpflichtversicherung. Weiterreichende Ansprüche sind ausgeschlossen. Eine Haftung für eingebrachte Sachen besteht nicht.
§ 11 Datenschutz
Unsere Datenschutzhinweise finden Sie auf dem allgemeinen Infoblatt der Fachschule für Technik.
§ 12 Teilnehmer nach SGB
Für Teilnehmer an Maßnahmen, die nach dem Sozialgesetzgebungsbuch (SGB) gefördert werden, sind hinsichtlich Kündigung und Rücktrittsrecht die jeweiligen Bestimmungen des SGB gültig.
Stand: September 2025