Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Einleitung
Das Hinweisgeberschutzgesetz in Deutschland legt fest, welche Arten von Verstößen gemeldet werden können, welche Stellen als Anlaufstellen für Meldungen dienen und wie die Vertraulichkeit der Hinweisgeber gewahrt wird. Es etabliert Mechanismen, die sicherstellen sollen, dass Meldungen angemessen geprüft und behandelt werden, während gleichzeitig der Schutz der Identität des Hinweisgebers gewährleistet wird. Sanktionen gegenüber Arbeitgebern, die Vergeltungsmaßnahmen ergreifen, werden verstärkt, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen.
Wesentliche Inhalte des Gesetzes
In § 2 HinSchG werden die Meldungen, für die dieses Gesetz gilt, näher definiert. Diese sind Meldungen von Informationen über (Auszug):
• Verstöße, die strafbewehrt sind,
• Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift etwa dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit dient,
• Verstöße gegen geltende Regelungen bei Vergabe öffentlicher Aufträge
§ 3 HinSchG enthält die Begriffsbestimmungen, die im Wesentlichen wie folgt sind:
Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig ist.
Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße.
Meldungen sind Mitteilungen von Informationen über Verstöße an eine interne oder externe Meldestelle.
Offenlegung bezeichnet das Zugänglichmachen von Informationen.
Repressalien sind Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung oder Offenlegung sind.
Folgemaßnahmen sind die von der Meldestelle ergriffenen Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung.
Beschäftigte sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer inklusive Auszubildender.
Grundsätzlich haben Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden die Wahl, ob sie zu einer internen oder externen Meldestelle gehen.
Gemäß § 8 HinSchG ist die Vertraulichkeit grundsätzlich zu wahren für die hinweisgebende Person sowie die Personen, die Gegenstand der Meldung sind. Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot gelten u. a. bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beim Versuch, unrichtige Informationen über Verstöße zu melden.
Die Meldestellen sind befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 10 HinSchG).
Gemäß § 11 HinSchG sind alle eingehenden Meldungen zu dokumentieren und geeignet aufzubewahren – Näheres siehe Kapitel 3.3 Verfahren bei internen Meldungen.
Die einzurichtenden internen Meldestellen betreiben Meldekanäle (siehe 3.2 Meldekanäle), führen das erforderliche Verfahren und ergreifen Folgemaßnahmen.
Der Beschäftigungsgeber muss für die Beschäftigten klare und leicht zugängliche Informationen bereithalten, wie gegebenenfalls externe Meldestellen erreicht werden können.
Eine interne Meldestelle kann dadurch eingerichtet werden, dass eine bei dem Beschäftigungsgeber beschäftigte Person mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut wird. Diese Person ist bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und muss über die notwendige Fachkenntnis verfügen.
In Abschnitt 3 des Gesetzes wird festgelegt, dass die Hinweisgeber unter die Schutzmaßnahmen dieses Gesetzes fallen (siehe Abschnitt 4 des Gesetzes) und wiederholt, dass die Offenlegung unrichtiger Informationen über Verstöße verboten ist.
In §36 HinSchG wird die Beweislastumkehr beschrieben: erleidet eine hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit und macht sie einen Zusammenhang mit der Offenlegung geltend, muss die Person, die die Benachteiligung verantwortet nachweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basiert.
Umsetzung in der GRUNDIG AKADEMIE Gruppe
Am 16.12.2023 tritt eine Verfahrensordnung zur Regelung des internen Meldeverfahrens gemäß §§12ff HinSchG in Kraft. Diese Verfahrensordnung ist im Intranet der GRUNDIG AKADEMIE Gruppe veröffentlicht und nachfolgend angeführt.
Verfahrensordnung
Verfahrensordnung zur Regelung des internen Meldeverfahrens gemäß §§12ff HinSchG
§1 Präambel
Für die GRUNDIG AKADEMIE (GA) ist eine nachhaltige Unternehmensführung von großer Bedeutung. Die Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen als auch von nationalen Regelungen und internationalen Standards ist der GA ein wichtiges Anliegen. Das nachfolgend definierte Verfahren soll dabei unterstützen, Risiken und Rechtsverletzungen zu erkennen und ggf. zu beseitigen.
§2 Anwendungsbereich
- Diese Verfahrensanordnung gilt im Rahmen von §§ 12ff HinSchG für die folgende Gesellschaft:
- GRUNDIG AKADEMIE für Wirtschaft und Technik gemeinn. Stiftung e. V. - Der sachliche Anwendungsbereich des internen Meldeverfahrens gemäß §§ 12ff HinSchG umfasst die Meldung von Informationen von Verstößen nach Maßgabe des HinSchG.
- Der persönliche Anwendungsbereich des internen Meldeverfahrens gemäß §§ 12ff HinSchG umfasst Meldungen durch Beschäftigte gemäß § 3 HinSchG.
§3 Meldungen gemäß §16 HinSchG
- Personen gemäß §2(3), die für die Gesellschaft gemäß §2(1) tätig sind, haben die Möglichkeit, eine Meldung gemäß §3(4) HinSchG über folgende Kontaktadresse abzugeben:
hinschg@grundig-akademie.de - Per Mail kann gemäß §16 HinSchG auch um ein persönliches Gespräch gebeten werden. Dieses kann mit Einwilligung der hinweisgebenden Person auch im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.
- Die Gesellschaft gemäß §2(1) erteilen den Mitarbeitenden der Meldestelle die notwendigen Befugnisse, um ihre Aufgaben im Rahmen der Prüfung und Bearbeitung von Meldungen gemäß §16 HinSchg wahrnehmen zu können.
- Für die Durchführung von Folgemaßnahmen durch die Meldestelle gilt §18 HinSchG.
§4 Inkrafttreten
Die Regelungen dieser Verfahrensordnung treten mit dem 16.12.2023 in Kraft.
Nürnberg, 16.12.2023
Dietmar Bendheimer
Geschäftsführender Vorstand
GRUNDIG AKADEMIE