
Lehrgangsgebühren der Fachschule für Technik
Für Vollzeitausbildungen betragen die Gebühren 2.600,00 € pro Jahr, im Teilzeitbereich (nur Elektrotechnik und Maschinenbau) 1.625,00 € pro Jahr.
Einige kleine Rechenbeispiele zu unseren Gebühren:
Vollzeitausbildung
Schulgeld / Jahr | 2.600,00 € |
Schulgeldersatz / Jahr | 1.210,00 € |
Ihre Kosten pro Jahr | 1.390,00 € |
Ihre Kosten pro Monat | 115,85 € |
Falls Sie unseren Vorkurs zur Fachschulausbildung besuchen, werden Ihnen von der bereits bezahlten Vorkursgebühr 400,00 € gutgeschrieben!
Dadurch reduzieren sich die dann noch zu zahlenden monatlichen Kosten auf:
2 Jahre Schulgeld | 5.200,00 € |
minus 2 Jahre Schulgeldersatz | 2.420,00 € |
minus Anteil Vorkursgebühr | 400,00 € |
Lehrgangskosten über 2 Jahre | 2.380,00 € |
Lehrgangskosten pro Monat | 99,17 € |
Teilzeitausbildung
Schulgeld / Jahr | 1.625,00 € |
Schulgeldersatz* / Jahr | 1.210,00 € |
Ihre Kosten pro Jahr | 415,00 € |
Ihre Kosten pro Monat | 34,58 € |
Falls Sie unseren Vorkurs zur Fachschulausbildung besuchen, werden Ihnen von der bereits bezahlten Vorkursgebühr 400,00 € gutgeschrieben!
Dadurch reduzieren sich die dann noch zu zahlenden monatlichen Kosten auf:
4 Jahre Schulgeld | 6.500,00 € |
minus 4 Jahre Schulgeldersatz* | 4.840,00 € |
minus Anteil Vorkursgebühr | 400,00 € |
Lehrgangskosten über 4 Jahre | 1.260,00 € |
Lehrgangskosten pro Monat | 26,25 € |
Nicht berücksichtigt in dieser Aufstellung sind die einmalige Einschreibegebühr von 30,00 € sowie die Prüfungsgebühr von 180,00 €.
Je nach persönlicher Situation besteht die Möglichkeit der Förderung über Schüler-BAföG oder Meister-BAföG
* Schulgeldersatz nach Art. 47 Abs. 3 bis 5 BaySchFG
Höhe der Förderung:
- 110,00 € pro Schüler/Monat bei staatlich anerkannten Schulen
- 11 Unterrichtsmonate pro Schuljahr
- Schulgeldersatz entfällt, wenn dem Schüler im Rahmen einer anderweitigen öffentlichen Förderung das Schulgeld zu ersetzen ist.
- Der Schulgeldersatz wird durch die Schule beantragt
Fachschule für Technik - Fördermöglichkeiten
Trägerzulassung nach SGB III / AZAV ist vorhanden!
Während der Ausbildung besteht die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung.
1. Förderung nach Sozialgesetzbuch (SGB III)
Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. REHA) ist hier eine sogenannte notwendige Förderung möglich. Auskunft erteilt die zuständige Arbeitsagentur.
2. Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Kommt eine Förderung nach SGB III nicht in Frage, dann kann bei der zuständigen Stadt oder Landkreisverwaltung eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beantragt werden.
3. Zuschuss zu den Schulgebühren
Falls keine öffentliche Förderung vorliegt, kann ein Zuschuss zu den Schulgebühren von derzeit 1210,00 € pro Schuljahr beantragt werden - siehe oben. Dieser Zuschuss wird auch bei BAföG gewährt. Die Beantragung geschieht durch die Schule.