Ausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte wiederkehrende Tätigkeiten DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3 / TRBS 1203)
Die neuen gesetzlichen Regelungen ermöglichen Unternehmen, bestimmte wiederkehrende elektrotechnische Tätigkeiten von „Nicht-Elektrofachkräften“ durchführen zu lassen, wenn sich die Mitarbeiter zur „Elektrofachkraft für festgelegte, wiederkehrende Tätigkeiten“ ausbilden lassen. Dies bringt Ihrem Unternehmen Wettbewerbsvorteile. Sie reduzieren Kosten durch geringere Fremdleistungen, da Sie Lösungen aus einer Hand anbieten und erhöhen gleichzeitig die Zufriedenheit ihrer Kunden.
Informationen zur Schulung und zu den grundlegenden Anforderungen an die Ausbildung
Voraussetzung für die Ausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten ist gemäß DGUV Vorschrift 3 eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige berufliche Tätigkeit. Diese Ausbildung bzw. Tätigkeit muss für die festgelegten Tätigkeiten durch eine zusätzliche Ausbildung im elektrotechnischen Bereich ergänzbar sein.
Die Ausbildung erfolgt als theoretische Ausbildung und als praktische Ausbildung an jeweils 5 Tagen.
Die praktische Ausbildung muss an den in Frage kommenden Betriebsmitteln durchgeführt werden und die Fertigkeiten vermitteln, mit denen die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse für die festgelegten Tätigkeiten sicher angewendet werden können.
Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab, in der der Teilnehmer die erforderlichen Kenntnisse in Theorie und Praxis nachweisen muss. Nach erfolgreicher Prüfung wird ein Zertifikat der GRUNDIG AKADEMIE ausgestellt, in dem bescheinigt wird, mit welchen Tätigkeiten der Teilnehmer künftig vom Unternehmer beauftragt werden darf.
Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)
Während die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten in ihrem Spezialbereich eigenständig arbeiten darf, ist es der elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) nur erlaubt unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft zu arbeiten. Die EuP muss für eine bestimmte Arbeit angelernt und eingewiesen werden und dabei über die möglichen Gefahren sowie notwendige Schutzeinrichtungen und -maßnahmen unterrichtet werden. Es bedeutet nicht, dass die Leitung- und Aufsichtführende Elektrofachkraft (EFK) permanent anwesend sein muss. Die EFK muss sich in geeigneten Zeitabständen davon überzeugen, dass die EuP den gegebenen Anweisungen (am besten schriftliche Arbeitsanweisungen) Folge leistet.
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14.10.2024 - 18.10.2024
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